CE-Kennzeichnung bei Sonnenschutz

Muss jedes Insektenschutzgitter ein CE-Zeichen tragen? Wann ist die Kennzeichnung verpflichtend – und wann sogar unzulässig? Der ViS sorgt für Klarheit in einem oft missverstandenen Bereich.

13.05.2026

Ein Beitrag von
ViS

CE-Kennzeichnung: Kein Qualitätszeichen, sondern Rechtsakt

Zunächst ist wichtig zu verstehen: Die CE-Kennzeichnung ist kein freiwilliges Gütesiegel, sondern eine gesetzlich geregelte Herstellererklärung. Mit dem CE-Zeichen bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt allen einschlägigen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften entspricht.

Die grundlegenden Rahmenbedingungen ergeben sich unter anderem aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie dem Beschluss Nr. 768/2008/EG.

Wichtig dabei: Eine CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine entsprechende EU-Richtlinie oder -Verordnung dies ausdrücklich vorsieht. Ist keine solche Vorschrift einschlägig, darf das Produkt kein CE-Zeichen tragen.

 

Wann ist Insektenschutz ein Bauprodukt?

Viele Insektenschutzsysteme werden zwar im Zusammenhang mit Fenstern und Türen montiert. Aus Sicht des ViS lässt sich daraus jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass es sich stets um ein dauerhaft in ein Bauwerk eingebautes Produkt im Sinne der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauPVO) handelt.

Ein Bauprodukt im Sinne der BauPVO setzt unter anderem voraus, dass ein Produkt dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut wird. Bei Insektenschutz (z. B. Spannrahmen, Drehtüren, Schieberahmen) ist dies aus Sicht des ViS regelmäßig nicht gegeben: Die Systeme sind – wenn überhaupt – nur eingeschraubt bzw. geklemmt und damit ohne Substanzverletzung typischerweise leicht zu entfernen oder auszutauschen. Damit fehlt es nach Auffassung des ViS an der erforderlichen „Dauerhaftigkeit“ des Einbaus.

Für Markisen gilt beispielsweise die EN 13561 „Markisen – Leistungs- und Sicherheitsanforderungen”. Diese Norm erfasst jedoch primär Markisen und im Anwendungsbereich ist Insektenschutz nur in Verbindung mit Markisen erwähnt. Separat vertriebene Insektenschutzsysteme werden dadurch nicht automatisch zu einem CE-pflichtigen Bauprodukt.

Praxisrelevante Unterscheidung (aus Verbandssicht):

  • Wird ein Insektenschutz als integraler Bestandteil eines Fenstersystems als Einheit in Verkehr gebracht, kann er im Rahmen der CE-Kennzeichnung des Gesamtelements (Fenster/Tür) berücksichtigt werden.

  • Wird Insektenschutz separat vertrieben und lediglich verschraubt/geklemmt (also jederzeit leicht entfernbar), sieht der Verband ihn regelmäßig nicht als „dauerhaft eingebaut“ an. In der Folge besteht aus Sicht des ViS in der Regel keine CE-Kennzeichnungspflicht nach BauPVO; eine CE-Kennzeichnung kommt nur dann in Betracht, wenn eine einschlägige europäische Harmonisierungsrechtsvorschrift dies ausdrücklich verlangt.

 

Motorisierte Systeme: Maschinenrecht beachten

Anders stellt sich die Lage bei motorisierten Insektenschutzsystemen dar, etwa bei elektrisch betriebenen Insektenschutzrollos.

Hier kann die Richtlinie 2006/42/EG greifen. Eine Maschine liegt vor, wenn eine Gesamtheit beweglicher Teile mit eigenem Antrieb eine bestimmte Funktion erfüllt.

Für betroffene Produkte bedeutet das unter anderem:

  • Durchführung einer Risikobeurteilung nach EN ISO 12100

  • Erstellung technischer Unterlagen

  • Ausstellung einer EU-Konformitätserklärung

  • Anbringung der CE-Kennzeichnung

In diesen Fällen ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend.

 

Elektrische Komponenten: EMV und Niederspannung im Blick behalten

Enthält das Produkt elektrische oder elektronische Komponenten – etwa Motoren, Steuerungen oder Funkempfänger – können zusätzlich folgende Richtlinien einschlägig sein:

  • Richtlinie 2014/35/EU

  • Richtlinie 2014/30/EU

Hier geht es insbesondere um elektrische Sicherheit sowie elektromagnetische Verträglichkeit. Auch in diesen Fällen ist eine CE-Kennzeichnung erforderlich, sofern die jeweiligen Anwendungsbereiche eröffnet sind.

 

Der häufigste Fall: Keine CE-Pflicht bei rein mechanischem Insektenschutz

Viele klassische Insektenschutzrahmen oder -gitter sind rein mechanisch, nicht motorisiert und nicht Teil eines harmonisierten Bauproduktsystems. In diesen Fällen greift häufig keine europäische Harmonisierungsrechtsvorschrift mit CE-Kennzeichnungspflicht.

Dann gilt das nationale Produktsicherheitsrecht – in Deutschland insbesondere das Produktsicherheitsgesetz. Das Produkt muss sicher sein, darf aber kein CE-Zeichen tragen.

Eine unberechtigte CE-Kennzeichnung stellt einen Rechtsverstoß dar und kann zu behördlichen Maßnahmen und Bußgeldern führen. Hier besteht in der Praxis ein nicht zu unterschätzendes Risiko.

 

Der ViS empfiehlt: Sorgfältige Produktklassifizierung

  • Prüfen Sie systematisch, ob Ihr Produkt unter eine europäische Harmonisierungsrechtsvorschrift fällt.

  • Dokumentieren Sie Ihre rechtliche Einordnung nachvollziehbar.

  • Bringen Sie eine CE-Kennzeichnung nur dann an, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Gerade im Wettbewerb und bei Marktüberwachungen ist eine saubere rechtliche Bewertung ein entscheidender Faktor.

 

Fazit: Differenzierung schafft Rechtssicherheit

Die CE-Kennzeichnung bei Insektenschutz ist kein pauschales „Ja“ oder „Nein“. Für den Verband ist jedoch ein zentraler Punkt: Rein mechanischer Insektenschutz ist regelmäßig nicht als „dauerhaft in ein Bauwerk eingebaut“ zu qualifizieren, weil er – wenn überhaupt – nur eingeschraubt oder geklemmt und damit leicht wieder zu entfernen ist. Daraus folgt aus Sicht des ViS grundsätzlich keine CE-Kennzeichnungspflicht nach der BauPVO.

Der Verband weist zugleich darauf hin, dass es hierzu eine (teils strengere) behördliche und rechtliche Praxis geben kann, die Insektenschutz unter bestimmten Umständen dennoch als bauwerksbezogen und damit als CE-relevant einordnet. Das ist eine derzeitige behördliche Rechtsauffassung, der der ViS in dieser Auslegung nicht folgt. Hersteller sollen dies im Ergebnis so handhaben, wie sie es für ihr Produktportfolio, ihre Risikoeinschätzung und ihre Marktanforderungen für richtig halten.